Ja. Hat die Schuldnerseite Verbindungen ins Ausland, allen voran nach Deutschland, kann auch das dortige Vermögen ermittelt werden. In Deutschland sind das Handelsregister, die Grundbucheintragungen und Unternehmensinformationen in gewissem Umfang zugänglich und lassen sich in Abstimmung mit Kolleginnen und Kollegen vor Ort und mit den dortigen Vollstreckungsinstrumenten auswerten. Die eigentliche Frage ist, die Feststellung in eine Beitreibung zu überführen: Damit eine in der Türkei ergangene gerichtliche oder vollstreckungsrechtliche Entscheidung in Deutschland angewendet werden kann, bedarf es der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung; dafür gelten das türkische IPR-Gesetz (MÖHUK, Gesetz Nr. 5718) sowie die Gegenseitigkeits- und Verfahrensregeln zwischen den beteiligten Staaten. Deshalb ist die gleichzeitige und abgestimmte Ermittlung in beiden Ländern wichtig: Von Anfang an wird nicht nur geplant, wo der Vermögenswert liegt, sondern auch, auf welchem Rechtsweg er dem Zugriff unterworfen werden kann. Wir führen das Verfahren und steuern den Urkundenfluss zwischen beiden Ländern; die Fragen des türkischen Rechts bearbeitet Köksal in Istanbul, die Fragen des deutschen Rechts unsere Partnerkanzlei activelaw (Hannover).
Sollen wir dieses Thema auf Ihre Situation übertragen?
Schildern Sie uns Ihren konkreten Sachverhalt in wenigen Sätzen; wir bewerten ihn mit dem richtigen Team.