Beim Anteilsverkauf laufen die Arbeitsverträge unverändert weiter; die Arbeitgeberstellung wechselt nicht, weil die Gesellschaft als Vertragspartei dieselbe bleibt. Beim Erwerb von Vermögenswerten (Asset Deal) greifen dagegen die Vorschriften über den Betriebsübergang: Die erwerbende Gesellschaft tritt mit den bestehenden Rechten in die Arbeitgeberstellung ein. Die Kommunikation gegenüber der Belegschaft und den Übergangsplan legen wir gemeinsam mit dem Transaktionskalender an.
Beim Betriebsübergang gehen die vor dem Stichtag entstandenen Ansprüche der Beschäftigten auf die erwerbende Gesellschaft über; die übertragende Gesellschaft haftet für diese Verbindlichkeiten nach Art. 6 des türkischen Arbeitsgesetzes Nr. 4857 vom Übergang an noch zwei Jahre gesamtschuldnerisch mit. Der Übergang allein begründet keinen wichtigen Kündigungsgrund. Die Unterrichtung der Beschäftigten und die Wahrung der Ansprüche auf Abfindung (kıdem tazminatı) und Kündigungsentgelt (ihbar tazminatı) binden wir an den Transaktionskalender.
Sollen wir dieses Thema auf Ihre Situation übertragen?
Schildern Sie uns Ihren konkreten Sachverhalt in wenigen Sätzen; wir bewerten ihn mit dem richtigen Team.