Ein besonderes Mindestkapital für ausländische Investorinnen und Investoren gibt es in der Türkei nicht; das türkische Gesetz Nr. 4875 über ausländische Direktinvestitionen (Gesetz über ausländische Direktinvestitionen) stellt die ausländische Investorenseite der inländischen gleich. Die einzige geltende Untergrenze ist das gesetzliche Mindestkapital des türkischen Handelsgesetzbuchs (Türk Ticaret Kanunu, TTK, Gesetz Nr. 6102): 50.000 Türkische Lira (TRY) bei der limited şirket (Gesellschaft mit beschränkter Haftung türkischen Rechts), 250.000 TRY bei der anonim şirket (Aktiengesellschaft türkischen Rechts) und ein Anfangskapital von 500.000 TRY bei einer nicht börsennotierten anonim şirket, die das System des genehmigten Kapitals wählt (Stand Juli 2026). Auch bestehende Gesellschaften müssen diese Beträge bis zum 31.12.2026 erreichen; andernfalls gelten sie als aufgelöst. Maßgeblich ist in der Praxis jedoch ein realistisches Kapital: Es folgt aus Ihrem Geschäftsplan, aus dem Liquiditätsbedarf des ersten Jahres und aus Zielen wie der Arbeitserlaubnis. Ist etwa die Beschäftigung ausländischen Personals geplant, kann das einschlägige türkische Recht ein bestimmtes eingezahltes Kapital und eine bestimmte Beschäftigungsquote verlangen; dann ist das Kapital nach diesen Kriterien zu bemessen. Wir bestimmen die Kapitalhöhe deshalb nicht nach dem gesetzlichen Minimum, sondern nach Ihren Zielen.
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