Hälftige Beteiligungen (50-50) tragen das Risiko der Patt-Situation (Deadlock) in sich: Sind sich die Beteiligten in einer Frage nicht einig, kommt keine Mehrheit zustande, und die Gesellschaft kann handlungsunfähig werden. Dieses Risiko lässt sich jedoch vertraglich weitgehend beherrschen.
Schon bei der Gründung schreiben wir die gestuften Lösungsmechanismen in die Gesellschaftervereinbarung, die im Patt greifen sollen: die Eskalation auf die oberste Führungsebene, ein unabhängiges Mitglied des Verwaltungsrats oder eine neutrale Schiedsperson, Kauf- und Verkaufsoptionen sowie als letztes Mittel die Wege des Ausstiegs. Auch Vorzugsanteile, die einem Vetorecht vorbehaltenen Gegenstände und die Zusammensetzung des Verwaltungsrats werden im Rahmen des türkischen Handelsgesetzbuchs (Türk Ticaret Kanunu, Gesetz Nr. 6102) ausgewogen gestaltet. Kurz gesagt: Das Risiko rührt weit weniger vom Beteiligungsverhältnis selbst her als von der Qualität der Vereinbarung; eine gut gebaute 50-50-Struktur verhindert die einseitige Vorherrschaft und schützt damit beide Seiten.
Sollen wir dieses Thema auf Ihre Situation übertragen?
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