Der grundlegende Unterschied in der Praxis liegt in der Reichweite der Haftung. Im Konsortium haftet jede Partei nur für den Teil des Werkes, den sie übernommen hat; jede beteiligte Partei übernimmt ihren Abschnitt gesondert. In der Arbeitsgemeinschaft (iş ortaklığı) haften die Beteiligten dagegen gemeinsam für das gesamte Werk — und in den meisten Fällen gesamtschuldnerisch.
Diese Unterscheidung ist vor allem in öffentlichen Ausschreibungen ausschlaggebend: Das türkische Vergabegesetz Nr. 4734 (Kamu İhale Kanunu) trennt die gemeinsame Bewerbung in Arbeitsgemeinschaft und Konsortium, und an jede Form knüpfen sich andere Folgen für Sicherheiten, Haftung und Eignungsnachweis. Auch steuerlich und bilanziell werden die beiden Modelle unterschiedlich behandelt. Beide werden meist auf der Grundlage einer einfachen Gesellschaft (adi ortaklık) im Sinne des türkischen Obligationengesetzes (Türk Borçlar Kanunu, Gesetz Nr. 6098) errichtet. Welches Modell zur Art Ihres Vorhabens, zur Risikoverteilung und zu den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen passt, wählen wir gemeinsam mit Ihnen aus.
Sollen wir dieses Thema auf Ihre Situation übertragen?
Schildern Sie uns Ihren konkreten Sachverhalt in wenigen Sätzen; wir bewerten ihn mit dem richtigen Team.