Nein; ein Joint Venture (ortak girişim) setzt nicht zwingend die Gründung einer eigenen Gesellschaft voraus. Die Zusammenarbeit lässt sich ebenso gut über eine gemeinsame Gesellschaft — das kapitalgesellschaftliche JV — führen wie als rein vertragliche Struktur, die die Beteiligten allein durch einen Vertrag bindet. Die Wahl richtet sich nach der Laufzeit des Vorhabens, der Größe der Investition, der Verteilung der Haftung und den steuerlichen Folgen.
Der entscheidende Unterschied in der Praxis liegt bei Haftung und Ausstieg. Die rein vertragliche Struktur ist in den meisten Fällen eine einfache Gesellschaft (adi ortaklık) im Sinne des türkischen Obligationengesetzes (Türk Borçlar Kanunu, Gesetz Nr. 6098); dort können die Beteiligten Dritten gegenüber unbeschränkt und gesamtschuldnerisch haften. Eine eigene Kapitalgesellschaft nach dem türkischen Handelsgesetzbuch (Türk Ticaret Kanunu, Gesetz Nr. 6102) begrenzt die Haftung dagegen auf das gezeichnete Kapital und macht über die Anteilsübertragung auch den Ausstieg geordnet. Diesen Unterschied wägen wir gemeinsam mit Gründungskosten und Steuerprofil ab und legen ihn Ihnen vor.
Sollen wir dieses Thema auf Ihre Situation übertragen?
Schildern Sie uns Ihren konkreten Sachverhalt in wenigen Sätzen; wir bewerten ihn mit dem richtigen Team.