Kurze Antwort
Ja; das türkische Recht stellt ausländische Investorinnen und Investoren im Grundsatz den inländischen gleich und lässt die Gründung von Gesellschaften durch sie zu; maßgeblich ist das türkische Gesetz über ausländische Direktinvestitionen (Gesetz über ausländische Direktinvestitionen, Gesetz Nr. 4875). Eine Gesellschaft mit ausländischem Kapital kann in denselben Verfahren gegründet werden wie eine Gesellschaft in inländischer Hand. Nur in bestimmten regulierten Branchen können besondere Genehmigungen oder Beschränkungen greifen.
Ja; das türkische Recht stellt ausländische Investorinnen und Investoren im Grundsatz den inländischen gleich und lässt die Gründung von Gesellschaften durch sie zu; maßgeblich ist das türkische Gesetz über ausländische Direktinvestitionen (Gesetz über ausländische Direktinvestitionen, Gesetz Nr. 4875). Eine Gesellschaft mit ausländischem Kapital kann in denselben Verfahren gegründet werden wie eine Gesellschaft in inländischer Hand. Nur in bestimmten regulierten Branchen können besondere Genehmigungen oder Beschränkungen greifen.
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