Ja. Eine gültige türkische Arbeitserlaubnis — oder eine Befreiung von ihr — tritt nach dem türkischen Gesetz Nr. 6735 über internationale Arbeitskräfte (Uluslararası İşgücü Kanunu) zugleich an die Stelle der Aufenthaltserlaubnis (ikamet izni); wer eine Arbeitserlaubnis besitzt, muss deshalb keine gesonderte Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dauer und Gültigkeit der beiden Titel sind aneinander gebunden: Endet die Arbeitserlaubnis oder wird sie aufgehoben, endet auch das daran hängende Aufenthaltsrecht — weshalb Verlängerungsanträge rechtzeitig zu stellen sind. Die Familienangehörigen der ausländischen Person, also Ehepartnerin oder Ehepartner und Kinder, sind davon nicht erfasst; ihr Status wird gesondert geplant, über die Familienaufenthaltserlaubnis (aile ikamet izni) nach dem türkischen Gesetz Nr. 6458 über Ausländer und internationalen Schutz (Yabancılar ve Uluslararası Koruma Kanunu). Wir legen beide Verfahren zusammen an — die Arbeitserlaubnis der beschäftigten Person und die Aufenthaltserlaubnisse der Familie — und sichern damit den Status der beschäftigten Person ebenso wie den ihrer Angehörigen.
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