Kurzinformation · ESG & Lieferketten

Klimawandel

Das Thema Klima in den Lieferkettensorgfaltspflichten: Artikel 22 der CSDDD ist durch Omnibus I gestrichen worden, das LkSG hatte nie eine Klimadimension — wohin ist die Pflicht also gewandert?

02 August 20263 dk okumaYazan: Mehmet Köksal · ESG & Lieferketten

Lieferkettensorgfaltspflichten und Klimapolitik wurden lange in einem Atemzug genannt. Stand Juli 2026 hat sich das Bild verändert: Das Thema Klima ist in den Sorgfaltspflichtenvorschriften weitgehend zurückgenommen worden, während die klimabezogenen tatsächlichen Kosten über den CO2-Grenzausgleich und über Kundenverträge gestiegen sind. Diese Kurzinformation trennt die beiden Bewegungen und legt dar, was für türkische Zulieferer heute gilt.

Klima im Rahmen der Sorgfaltspflichten: der heutige Stand

Das deutsche LkSG hat keine Klimadimension. Die Wörter Klima, Treibhausgas und Pariser Abkommen kommen im Gesetzestext nicht vor; die Definition des umweltbezogenen Risikos ist eine abschließende Liste aus acht Verboten, die dem Minamata-Übereinkommen, dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe und dem Basler Übereinkommen entnommen sind (§ 2 Abs. 3 LkSG). Das sind Themen der Chemikalien und der Abfälle, keine Klimathemen.

Auf Seiten der Richtlinie ist die Pflicht zum Klimaübergangsplan aufgehoben worden. Im angenommenen Text der CSDDD war diese Pflicht in Artikel 22 geregelt; die im Februar 2026 angenommene Änderungsrichtlinie „Omnibus I“ ((EU) 2026/470, Art. 4 Nr. 16) hat den Artikel mit den Worten „Artikel 22 wird gestrichen“ vollständig aus dem Text entfernt. Da die Richtlinie erstmals am 26. Juli 2029 anzuwenden ist, wird dieser Artikel auf kein einziges Unternehmen jemals angewendet worden sein.

An dieser Stelle lohnt es sich, zwei häufig wiederholte Fehler zu korrigieren. Der erste besteht darin, die Pflicht zum Klimaplan als „Artikel 15 der Richtlinie“ zu bezeichnen; im angenommenen Text trägt Artikel 15 die Überschrift Überwachung, und diese Nummer gehört zum Kommissionsvorschlag von 2022. Der zweite ist die Aussage, die Richtlinie knüpfe die variable Vergütung der Geschäftsleitung an den Klimaplan; auch diese Regelung stand nur im Vorschlag von 2022 (Art. 15 Abs. 3) und ist nie in den angenommenen Text gelangt.

Wohin ist die Klimapflicht dann gewandert?

Die Pflicht ist nicht verschwunden; sie hat den Ort gewechselt. Für türkische Zulieferer kommt das Thema Klima heute über drei konkrete Kanäle.

Der erste und konkreteste ist der CO2-Grenzausgleich. Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU (CBAM) läuft seit dem 1. Januar 2026 im endgültigen Regime und verursacht bei der Ausfuhr von Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemitteln, Strom und Wasserstoff je Produkt tatsächliche Kosten. Klima ist hier kein Berichtsthema, sondern ein bepreister Posten.

Der zweite sind die Datenanfragen, die über die Berichterstattung kommen. Kunden aus der EU, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) fallen, müssen über ihre Wertschöpfungsketten berichten; das Regime für die Berichterstattung über einen Übergangsplan, den ein Unternehmen ohnehin hat, bleibt von der Streichung des Artikels 22 der CSDDD unberührt. Die Anfrage erreicht den Zulieferer über Verträge und jährliche Fragebögen.

Der dritte ist der Vertrag. Auch wenn die Rechtsvorschriften vereinfacht werden, verlangen Abnehmer wegen ihrer eigenen Zusagen weiterhin Emissionsdaten, Ziele und Nachweise. Eine vertragliche Pflicht bindet unabhängig von einer gesetzlichen.

Der kritische Punkt für die türkische Seite

Es wäre falsch, die Vereinfachung der Rechtsvorschriften als „das Kapitel Klima ist geschlossen“ zu lesen. Was aus der CSDDD gestrichen wurde, betraf den eigenen Plan des Unternehmens; die Mechanismen, die vom Zulieferer Daten verlangen — der CO2-Grenzausgleich und die Kundenverträge —, bleiben bestehen und werden sogar anspruchsvoller.

Die in der Praxis richtige Anlage besteht darin, die Klimadaten als einen einzigen Datensatz in die Arbeit an ESG und Nachhaltigkeit einzubetten: gemeinsame Daten je Standort und je Zulieferer, eine einzige Risikomethodik und Grundsatzerklärung sowie konsistente Angaben zwischen dem Jahresbericht und einer etwaigen Nachhaltigkeitsberichterstattung. Diese Struktur bedient die Anfrage unabhängig davon, welches Regime gerade gilt.

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine Bewertung Ihres konkreten Sachverhalts wenden Sie sich bitte an unser Team.
Mehmet Köksal

Yazar

Mehmet Köksal

Gründungs- und geschäftsführender Partner

Prof. Dr. iur. Mehmet Köksal verbindet seit 1987 anwaltliche Praxis und akademische Arbeit. Er berät im Gesellschafts- und Handelsrecht, Vertrags- und Arbeitsrecht, bei ausländischen Direktinvestitionen, ESG- und Lieferkettenpflichten, Streitbeilegung sowie im Verbraucher- und Familienrecht.

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