Ja, das Vertriebsmodell lässt sich nachträglich ändern; der Übergang ist jedoch so zu planen, dass die erworbenen Erwartungen des bestehenden Netzes und die Entschädigungsrisiken beherrscht bleiben. Der Wechsel von der Alleinhändlerschaft zum selektiven Vertrieb oder zum Direktvertrieb etwa löst die Kündigungs- oder Änderungsvoraussetzungen der laufenden Verträge aus und ebenso die Pflicht, nach dem türkischen Obligationengesetz (Türk Borçlar Kanunu, Gesetz Nr. 6098) eine angemessene Frist einzuräumen.
Bei Vertriebspartnern, die lange im Netz waren und der Marke Kundschaft gebracht haben, kann der Ausgleichsanspruch (denkleştirme, Portfolioentschädigung) zum Thema werden. Ein abrupter Modellwechsel, der das ganze Netz auf einmal erfasst, vergrößert das Risiko gleichzeitiger Streitigkeiten und einer ungünstigen Öffentlichkeit. In der Praxis läuft der Übergang über eine ausreichende Vorankündigung, einen gestuften Zeitplan, die Übernahme der Lager- und Gewährleistungspflichten und schriftlich unterbreitete Angebote. Auch die kartellrechtliche Wirkung der Änderung – neue Gebiets- oder Kanalbeschränkungen – ist vorab zu bewerten.
Sollen wir dieses Thema auf Ihre Situation übertragen?
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