Die Anerkennung (tanıma) verleiht einer ausländischen Gerichtsentscheidung in der Türkei die Wirkung der Rechtskraft und der vollen Beweiskraft; die Vollstreckbarerklärung (tenfiz) fügt dem eines hinzu — sie macht die Entscheidung in der Türkei zwangsweise vollstreckbar.
In der Praxis richtet sich die Wahl nach dem Ergebnis, das Sie brauchen. Muss eine Forderung eingezogen, eine Sache herausgegeben oder eine Leistung gegen den Willen der Gegenseite durchgesetzt werden, führt kein Weg an der Vollstreckbarerklärung vorbei. Genügt es dagegen, dass eine Rechtslage in der Türkei hingenommen wird — etwa eine Scheidung, eine Abstammung oder ein Personenstand —, reicht die Anerkennung. Beide Klagen werden nach dem türkischen Gesetz Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (Milletlerarası Özel Hukuk ve Usul Hukuku Hakkında Kanun, MÖHUK) vor türkischen Gerichten geführt und unterliegen weitgehend denselben Voraussetzungen; bei der Vollstreckbarerklärung tritt allein die Vollstreckbarkeit als weiteres Erfordernis hinzu. Welchen Weg Ihr Anliegen tatsächlich verlangt, bestimmen wir gemeinsam mit Ihnen.
Sollen wir dieses Thema auf Ihre Situation übertragen?
Schildern Sie uns Ihren konkreten Sachverhalt in wenigen Sätzen; wir bewerten ihn mit dem richtigen Team.