FAQ · Fernabsatzverträge & Rechtstexte

Genügt es, die vorvertraglichen Informationstexte bei Fernabsatzverträgen auf der Website zu veröffentlichen?

Nein; die Texte zu veröffentlichen genügt für sich genommen nicht. Im Fernabsatz müssen Sie beweisen können, dass die Verbraucherin oder der Verbraucher die vorvertragliche Information vor…

Aktualisiert · Juli 20261 Min. LesezeitKategorie · Fernabsatzverträge & Rechtstexte
Kurze Antwort

Nein – die Texte gehören an eine Bestätigungsstrecke und müssen bei jeder Bestellung einen Nachweis erzeugen. Das Protokoll des Kästchens „Ich habe gelesen und stimme zu“ ist im Streitfall das zuerst verlangte Beweismittel.

Nein; die Texte zu veröffentlichen genügt für sich genommen nicht. Im Fernabsatz müssen Sie beweisen können, dass die Verbraucherin oder der Verbraucher die vorvertragliche Information vor der Bestellung erhalten und den Vertrag angenommen hat. Deshalb sind die Texte an eine Bestätigungsstrecke anzubinden; bei jeder Bestellung muss ein Nachweis über Datum, Uhrzeit und Inhalt in dem Moment entstehen, in dem das Kästchen „Ich habe gelesen und stimme zu“ gesetzt wird. Dieses Protokoll (Log) ist im Streitfall das zuerst verlangte Beweismittel.

Das türkische Verbraucherschutzgesetz (Tüketicinin Korunması Hakkında Kanun, Gesetz Nr. 6502) und die Verordnung über Fernabsatzverträge (Mesafeli Sözleşmeler Yönetmeliği) verlangen, dass die Information auf einem dauerhaften Datenträger erteilt und bestätigt wird. In der Praxis stärken versionierte Texte – welche Kundin oder welcher Kunde welche Fassung angenommen hat – zusammen mit der vollständigen Darstellung des Widerrufsrechts sowie der Liefer- und Zahlungsinformationen Ihre Position sowohl in einer Prüfung als auch gegenüber Verbraucherbeschwerden.

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