Richtig aufgesetzt ja: Es muss nach Ort, Dauer und Art der Tätigkeit begrenzt, auf ein schutzwürdiges Interesse gestützt und angemessen sein. Unbegrenzte Verbote gelten als unwirksam — die Gestaltung richten wir an der Rechtsprechung aus.
Das Gesetz zieht konkrete Grenzen (Art. 444 bis 447 des türkischen Obligationengesetzes, Türk Borçlar Kanunu, Gesetz Nr. 6098): Das Verbot ist nur wirksam, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Zugang zum Kundenkreis oder zu Produktionsgeheimnissen hatte, es darf außer in besonderen Fällen zwei Jahre nicht überschreiten, und das türkische Gericht kann ein übermäßiges Verbot in Umfang, Dauer und Ort einschränken. Ein „durchsetzbares“ Verbot ist deshalb eines, das von Anfang an nach diesen Maßstäben geschrieben ist — nicht eines, das möglichst weit greift und im Streit erst auf das zurückgeschnitten wird, was von vornherein zulässig gewesen wäre.
Sollen wir dieses Thema auf Ihre Situation übertragen?
Schildern Sie uns Ihren konkreten Sachverhalt in wenigen Sätzen; wir bewerten ihn mit dem richtigen Team.