Ja — für viele Tätigkeitsfelder lässt sich ein virtuelles Büro als Sitz der Gesellschaft angeben; die Anschrift wird nach dem türkischen Handelsgesetzbuch (Türk Ticaret Kanunu, TTK, Gesetz Nr. 6102) in das türkische Handelsregister (ticaret sicili) eingetragen. Bei den Nachschauen der türkischen Finanzverwaltung (yoklama) wird allerdings geprüft, ob die Tätigkeit unter dieser Anschrift auch tatsächlich ausgeübt wird; bei Tätigkeiten, die eine Erlaubnis, eine Konzession oder eigene Räume voraussetzen, und in manchen Verfahren zur Eröffnung eines Bankkontos kann die Erwartung eines echten Büros entstehen. Wichtig ist, dass der Vertrag über das virtuelle Büro für die förmliche Zustellung (tebligat) geeignet ist und dass die Gesellschaft bei einer Nachschau vor Ort vertreten werden kann. Die richtige Anschriftenstrategie von Anfang an nach Ihrem Tätigkeitsfeld und Ihrem Wachstumsplan festzulegen erspart die späteren Kosten einer Sitzverlegung sowie der erneuten Eintragung und Meldungen. Eine unpassende Anschrift ist keine neutrale Entscheidung — sie führt zu Problemen bei Steuer und Zustellung.
Sollen wir dieses Thema auf Ihre Situation übertragen?
Schildern Sie uns Ihren konkreten Sachverhalt in wenigen Sätzen; wir bewerten ihn mit dem richtigen Team.