Eine feste Zahl gibt es nicht; eine „sichere“ Kündigung hängt weit weniger von der Zahl der Mahnungen ab als von der Schwere der Verletzung, der Angemessenheit der eingeräumten Frist und der Belegkette. Für Dauerschuldverhältnisse geht das türkische Obligationengesetz (Türk Borçlar Kanunu, Gesetz Nr. 6098) von der Kündigung aus wichtigem Grund aus und, bei erheblichen Verletzungen, von einer Mahnung (ihtar) mit angemessener Frist. In der Praxis suchen die türkischen Gerichte ein gestuftes Verfahren, in dem die Verletzung schriftlich angezeigt, für die Abhilfe eine realistische Frist eingeräumt und die Wiederholung dokumentiert wurde.
Eine einzige schwere Verletzung kann die Kündigung ohne jede Mahnung rechtfertigen, während sich häufende leichte Verletzungen eine konsistente Warnhistorie voraussetzen. Da in lang laufenden Vertriebsverhältnissen zudem der Streit um den Ausgleichsanspruch (denkleştirme, Portfolioentschädigung) aufkommen kann, sind Kündigungsgrund und Zeitpunkt auch mit Blick auf dieses Risiko zu konstruieren. Entscheidend ist nicht die Zahl, sondern ein konsistentes und belegtes Verfahren.
Sollen wir dieses Thema auf Ihre Situation übertragen?
Schildern Sie uns Ihren konkreten Sachverhalt in wenigen Sätzen; wir bewerten ihn mit dem richtigen Team.