Nach der Eintragung als rechteinhabende Partei beim türkischen Zoll (Zollgesetz Nr. 4458) wird eine verdächtige Sendung angehalten und Ihnen mitgeteilt; innerhalb der Frist wird dann entweder der Weg über Klage und einstweiligen Rechtsschutz beschritten oder das vereinfachte Vernichtungsverfahren durchgeführt. Der Zollantrag wirkt damit wie ein Radar, das an der Grenze automatisch mitläuft.
Den Takt geben die Fristen vor: Nach der Mitteilung über das Anhalten ist in der Regel binnen zehn Arbeitstagen eine einstweilige Anordnung eines türkischen Gerichts vorzulegen — bei leicht verderblicher Ware verkürzt sich diese Frist —, andernfalls wird die Ware freigegeben. Der Antrag der rechteinhabenden Partei gilt ein Jahr und wird danach erneuert. Wer seine Marke vorab im Zollsystem hinterlegt, lässt diese Uhr für sich statt gegen sich laufen.
Sollen wir dieses Thema auf Ihre Situation übertragen?
Schildern Sie uns Ihren konkreten Sachverhalt in wenigen Sätzen; wir bewerten ihn mit dem richtigen Team.