Grundsätzlich nein: Der Kern des Standardvertrags — der vom Ausschuss für den Schutz personenbezogener Daten (Kişisel Verileri Koruma Kurulu) bekannt gemachte Wortlaut und die darin zwingend vorgesehenen Garantien — muss erhalten bleiben. Stützen Sie eine Übermittlung ins Ausland nach den einschlägigen Vorschriften des türkischen Datenschutzgesetzes (KVKK, Gesetz Nr. 6698) auf den Standardvertrag als eine der geeigneten Garantien, so ist dieser Text mit dem vom Ausschuss festgelegten Inhalt zu verwenden und nach seiner Unterzeichnung innerhalb der vorgesehenen Frist von fünf Werktagen der Behörde für den Schutz personenbezogener Daten (Kişisel Verileri Koruma Kurumu) anzuzeigen.
Von den Schutzbestimmungen des Textes abzuweichen oder sie abzuschwächen, stellt die Rechtsgrundlage der Übermittlung in Frage und begründet das Risiko einer Verwaltungssanktion. Dagegen können die Parteien die kaufmännischen und operativen Bedingungen, die dem Standardvertrag nicht widersprechen — Preis, Servicelevel, zusätzliche technische Maßnahmen —, in einem gesonderten Vertrag oder in Anlagen regeln. Der richtige Weg ist deshalb stets derselbe: den schützenden Kern unverändert lassen, die kaufmännische Verhandlung in ein eigenes Dokument verlagern und die Anzeigepflicht fristgerecht erfüllen.
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