FAQ · Krisennachsorge & Ausstiegsplan

Wie viel Zeit haben wir für den Regress?

Das hängt von der Anspruchsart ab: vertragliche Ansprüche, Anzeigen an die Versicherung und die Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung laufen jeweils anders. Sobald die Krise ge…

Aktualisiert · Juli 20261 Min. LesezeitKategorie · Krisennachsorge & Ausstiegsplan
Kurze Antwort

Das hängt von der Anspruchsart ab: vertragliche Ansprüche, Anzeigen an die Versicherung und die Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung laufen jeweils anders. Sobald die Krise geschlossen ist, ist eine Fristenkarte zu erstellen.

Das hängt von der Anspruchsart ab: vertragliche Ansprüche, Anzeigen an die Versicherung und die Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung laufen jeweils anders. Sobald die Krise geschlossen ist, ist eine Fristenkarte zu erstellen.

Ein Beispiel macht es greifbar: Beim Regress aus unerlaubter Handlung verjährt der Anspruch nach dem türkischen Obligationengesetz (Türk Borçlar Kanunu, Gesetz Nr. 6098) in zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem Sie vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erlangen, in jedem Fall aber in zehn Jahren; vertragliche Ansprüche verjähren im Regelfall in zehn Jahren, während die Anzeigen an die Versicherung den weit kürzeren Fristen der Police unterliegen. Den Kalender bestimmt die kürzeste Frist — deshalb zeichnen wir die Karte, sobald die Krise geschlossen ist.

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