Nein; die Familienaufenthaltserlaubnis verleiht für sich genommen kein Recht auf Arbeit — dafür ist eine gesonderte Arbeitserlaubnis erforderlich. Die Familienaufenthaltserlaubnis nach dem türkischen Gesetz Nr. 6458 über Ausländer und internationalen Schutz (Yabancılar ve Uluslararası Koruma Kanunu) gibt Ihrer Ehepartnerin oder Ihrem Ehepartner das Recht, sich rechtmäßig in der Türkei aufzuhalten; eine Beschäftigung setzt jedoch nach dem türkischen Gesetz Nr. 6735 über internationale Arbeitskräfte (Uluslararası İşgücü Kanunu) zwingend eine Arbeitserlaubnis voraus.
Umgekehrt bietet die Familienaufenthaltserlaubnis einen rechtmäßigen Aufenthaltsgrund, der den Antrag auf eine Arbeitserlaubnis erleichtert; wer sie eine bestimmte Zeit lang innehat, findet vergleichsweise günstige Antragsvoraussetzungen vor. Prüfen Sie deshalb zuerst Gültigkeit und Restlaufzeit der Familienaufenthaltserlaubnis und führen Sie das Verfahren der Arbeitserlaubnis anschließend gesondert über die angestrebte Stelle und das einstellende Unternehmen. Den Arbeitsvertrag unter die Bedingung der Erteilung zu stellen und vor der Erteilung nicht tatsächlich mit der Arbeit zu beginnen, hält Verwaltungssanktionen fern.
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