Diese Schwelle ist lediglich die Untergrenze, bis zu der nur in einem einzigen EU-Mitgliedstaat ansässige Unternehmen mit der Mehrwertsteuer ihres eigenen Sitzstaates verkaufen dürfen. Ein türkisches Unternehmen ohne Niederlassung in der EU unterliegt bei Verkäufen aus einem Lager innerhalb der EU vom ersten Verkauf an der Mehrwertsteuer des Bestimmungslandes; die Schwelle wird überhaupt erst über eine in der EU errichtete Konzerngesellschaft relevant. Beim Direktversand aus der Türkei sind dagegen die Regeln zu IOSS und Einfuhr maßgeblich.
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